{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-39--_1998-09-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004253.pdf?ID=150004253", "Checksum": "238deeedffd74832717d4ccd90426af7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "2c93433630d70a43df5218a82aea7045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r\n\n 3\nBeschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet. Da Deutschland\nseinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) und der Konvention vom\n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(EMRK, SR 0.101) fliessenden Verpflichtungen nachkomme, müsse der\nBeschwerdeführer auch nicht damit rechnen, von dort in einen möglichen\nVerfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende\nGefährdung geltend mache. Die vorsorgliche Wegweisung wurde für sofort\nvollstreckbar erklärt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende\nWirkung entzogen.\nMit Beschwerde vom 30. Oktober 1997 liess A.Y. durch seine Rechtsvertreterin\ndie Zwischenverfügung anfechten und beantragen, die aufschiebende\nWirkung sei wiederherzustellen. Die vorsorgliche Wegweisung nach\nDeutschland sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den\nBeschwerdeführer ins ordentliche Asylverfahren aufzunehmen.\nZur Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht, es sei offensichtlich,\ndass der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden lediglich zwecks\nRückführung in sein Heimatland übernommen werde und ihm die sofortige\nAbschiebung in die Türkei drohe. Die vorsorgliche Wegweisung nach\nDeutschland sei daher unzumutbar; sie sei auch unzulässig, da sie gegen Art. 3\nEMRK und gegen Art. 33 FK verstosse. Der Beschwerdeführer habe in keinem\nMoment des Verfahrens verheimlicht, dass er in Deutschland ein Asylgesuch\neingereicht hatte. Zum Argument der Vorinstanz, bei einer ordentlichen\nVorsprache an der Grenze wäre dem Beschwerdeführer die Einreise nicht\ngestattet worden, wird auf zwei neuere Fälle hingewiesen, in welchen\nAsylbewerber in der Schweiz einen positiven Asylentscheid erhalten hätten,\nderen Asylgesuche zuvor in Deutschland abgewiesen worden seien. Damit\nhabe das BFF klar erkannt, dass es vorkomme, dass die deutschen Behörden\nmit ihren Entscheiden Art. 3 EMRK sowie die FK verletzten. Das Asylgesuch\ndes Beschwerdeführers sei in Deutschland ohne weitere Untersuchungen\nbezüglich seiner Situation in der Türkei abgewiesen worden, obwohl er dort\nnachweisbar in ein Verfahren mit politischem Hintergrund involviert sei.\nMit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 1997 stellte die Schweizerische\nAsylrekurskommission (ARK) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde\nwieder her, gewährte die verlangte Akteneinsicht und gab dem\nBeschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung.\nMit Eingabe vom 10. November 1997 reichte die Rechtsvertreterin eine\nBeschwerdeergänzung ein. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer\nechten Notsituation und begehe «keinen Asyltourismus». Der deutsche\nEntscheid sei skandalös. Dennoch habe der Beschwerdeführer aufgrund\nder äusserst strengen Anforderungen an die ausserordentlichen Rechtsmittel\nkeine Möglichkeit mehr, diesen wirksam anzufechten. Eine Wegweisung nach\nDeutschland würde daher das Prinzip des Non-refoulement verletzen.\nIn seiner Vernehmlassung vom 25. November 1997 beantragt das BFF die\nAbweisung der Beschwerde. Es gebe auch in der Bundesrepublik Deutschland\n(BRD) ausserordentliche Rechtsmittel, um neue Beweismittel vorzubringen,\nund es sei in keiner Weise belegt, dass erfolglos versucht worden sei, solche\nzu ergreifen. Bei angeblich offensichtlicher Verletzung des Non-refoulements\ndurch die deutschen Behörden wäre es auch möglich, Beschwerden bei der\n\n4\nMenschenrechtskommission oder beim Comité contre la torture («Committee\nagainst torture», nachfolgend kurz CAT) einzureichen, welche Möglichkeiten\naber offensichtlich nicht ausgeschöpft worden seien. Es gebe keine Hinweise\ndarauf, dass das Asylverfahren in der BRD nicht korrekt abgelaufen und\ndie Flüchtlingseigenschaft sowie allfällige Wegweisungshindernisse nicht\nausreichend geprüft worden wären. In Deutschland seien die Garantien im\nAsylverfahren und die Praxis zur Anwendung der Flüchtlingskonvention\nund der EMRK mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar. Es könne\nnicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, vorfrageweise die\nRichtigkeit der Auslegung völkerrechtlicher Abkommen in Urteilen deutscher\nVerwaltungsgerichte zu überprüfen. Im Sinne eines Entgegenkommens wäre\nhingegen die Vorinstanz bereit, mit der Überstellung in die BRD zuzuwarten,\nbis die zuständigen deutschen oder internationalen Behörden über die\nGewährung der aufschiebenden Wirkung von sofort einzureichenden\nausserordentlichen Rechtsmitteln entschieden hätten.\nMit Replik vom 7. Dezember 1997 reicht der Beschwerdeführer die Entscheide\naus dem deutschen Asylverfahren zu den Akten. Ferner wird ein Telefax des\ntürkischen Rechtsanwalts K. vom 5. Dezember 1997 eingereicht, laut welchem\ndas Verfahren in der Türkei gegen A.Y. nach wie vor andauere.\nDie ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Zwischenverfügung\nauf und weist das BFF an, das Verfahren in materieller Hinsicht\nweiterzuführen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}