{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-39--_1998-09-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004253.pdf?ID=150004253", "Checksum": "238deeedffd74832717d4ccd90426af7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "2c93433630d70a43df5218a82aea7045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r\n\n 2\nAnschliessend sei er 42 Tage im Gefängnis inhaftiert gewesen. In der\nanschliessenden Verhandlung vom 9. Juni 1995 sei er auf Kaution freigelassen\nworden. Im Oktober 1995 habe er sich in Istanbul aufgehalten und dort\ntelefonisch erfahren, dass die Polizei in der Zwischenzeit an seinem Wohnort\nnach ihm gesucht und eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe. In Istanbul\nsei er an einer 1. Mai-Demonstration gefilmt worden. Im Juni 1996 habe er an\nHungerstreiks teilgenommen. Bis zur Ausreise am 12. Januar 1997 habe er sich\nbei verschiedenen Freunden und Verwandten in Istanbul aufgehalten.\nIn Deutschland wurde der Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge im Februar 1997 abgelehnt. Die hiergegen erhobene\nverwaltungsgerichtliche Klage wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg mit\nUrteil vom 19. Juni 1997 ebenso abgewiesen, im wesentlichen mit folgender\nBegründung: Die Vorfälle im Jahre 1995 schieden als Asylgründe aus, da\nsie viel zu lange vor der Flucht im Januar 1997 lägen. Die Schilderung der\nVorgänge ab 20. Oktober 1995 sei insgesamt nicht glaubhaft. Abgesehen davon,\ndass kein rechter Grund dafür erkennbar sei, dass der Kläger am 20. Oktober\n1995 nicht von Istanbul nach C. zurückkehrte, passe sein Verhalten in Istanbul\n(Teilnahme an Demonstrationen und an einem Hungerstreik) nicht zu der\nbehaupteten Verfolgungsangst. Ebenso fehle es an der Kausalität zwischen den\nEreignissen im Jahre 1996 und der Flucht im Januar 1997.\nEine Berufung gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des Bayerischen\nVerwaltungsgerichtshofes vom 19. August 1997 gemäss § 78 Abs. 5 des\ndeutschen Asylverfahrensgesetzes nicht zugelassen. Damit wurde das Urteil\ndes Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 1997 rechtskräftig.\nNachdem der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist und am 16. Oktober\n1997 in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch eingereicht hatte, teilte\ndas deutsche Grenzschutzamt den Schweizer Behörden am 23. Oktober\n1997 die Bereitschaft zur Rückübernahme von A.Y., in Anwendung von\nArt. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 20. Dezember\n1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit\nunbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.368), mit.\nAm 27. Oktober 1997 wurde A.Y. dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dieser\nwies - mündlich und mit einer schriftlichen Erklärung der Rechtsvertreterin -\ndarauf hin, dass ihn Deutschland gemäss dem negativen Asylentscheid\nsofort in die Türkei ausschaffen werde, wo gegen ihn ein Verfahren wegen\neines politischen Delikts hängig sei. Seine Beweismittel seien nicht geprüft\nworden. Sein deutscher Anwalt habe ihm gesagt, er könne nichts machen. Eine\nRückübergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden würde das\nPrinzip des Non-refoulement verletzen.\nMit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 1997 ordnete das Bundesamt für\nFlüchtlinge (BFF) gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober\n1979 (AsylG, SR 142.31) die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers\nnach Deutschland an. Die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung\nwurde damit begründet, der Beschwerdeführer habe sich von Mitte\nJanuar 1997 bis Ende September 1997 und damit «einige Zeit» im Sinne des\nAsylgesetzes in Deutschland aufgehalten. Zumutbar sei die Weiterreise in\neinen Drittstaat insbesondere dann, wenn - bei einem ordentlichen Gesuch an\nder Grenze - eine Einreise nicht gestattet worden wäre. In Deutschland sei der\n\n"}