Hingegen können die Rückreisemodalitäten wie insbesondere die Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe (inklusive Absprache mit der in Empfang nehmenden Person) durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Da es sich dabei um blosse Vollzugsmodalitäten handelt, bleibt es dem BFF überlassen, inwieweit es die diesbezüglich notwendigen Schritte selbst vornimmt oder diese dem für den Vollzug zuständigen Kanton überlässt. [18] SR 0.107. [19] Vgl. oben Fussnote 2, S. 37. [20] RS 0.107. [21] Cf. ci-dessus note 1, p. 37. [22] RS 0.107. [23] Cfr. sopra nota 3, pag. 38. 13 [24] Zu beziehen beim BFF.