Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist jedoch umfassender als der entsprechende Begriff des schweizerischen Rechts; es ist nämlich generell bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, zu beachten - ob sie nun von öffentlichen oder privaten Organen getroffen werden (vgl. Botschaft, BBl 1994 V 26 f.; Wolf, a.a.O., S. 132). Direkt anwendbar («self-executing») sind staatsvertragliche Bestimmungen, wenn sie Bürger und Staatsorgane im Rechtsverkehr unmittelbar berechtigen und verpflichten. Sie sind es in der Terminologie des Bundesgerichtes dann, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können.