Nach Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ob sie nun von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes «ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist». Das Wohl des Kindes ist als Rechtsbegriff auch dem schweizerischen Recht bekannt. Als dem Kindesrecht zugrunde liegende bundesrechtliche Maxime ist das Kindeswohl bei der Rechtsanwendung im Bereiche des Familienrechts von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist jedoch umfassender als der entsprechende Begriff des schweizerischen Rechts;