10 bleibt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er lediglich die vom BFF verfügte Wegweisung und deren Vollzug, nicht aber die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches anficht, ohnehin nicht zum adressierten Personenkreis dieser Bestimmung (Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge) gehört. bb. Nach Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ob sie nun von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes «ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist».