22 KRK: Gabriele Dorsch, Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Schriften zum Völkerrecht Bd. 115, Berlin 1994, S. 203 ff.). Diese Bestimmung bezieht sich zudem lediglich auf die Art und Weise, wie die Vertragsstaaten bei Bemühungen mitwirken sollen, um die notwendigen Informationen zu erlangen, damit Kinder, die Flüchtlinge sind oder als solche anerkannt werden wollen, mit ihrer Familie (wo auch immer) wieder zusammengeführt werden können. Art. 22 Abs. 2 KRK zielt mithin darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern.