Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, ist dem Kind im Einklang mit den in der Kinderrechtskonvention enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist. Aus Art. 22 Abs. 2 KRK kann entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Schertenleib, a.a.O., S. 14 f.) nicht abgeleitet werden, dass die Vertragsstaaten völkerrechtlich verpflichtet sind, selbst Abklärungen über den Aufenthaltsort der Eltern oder anderer Familienangehöriger eines unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbers durchzuführen.