9 über das BFF sicherzustellen, dass einem unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen eine rechtskundige Person beigeordnet wird, bevor die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird. c. (...) 5. (...) d. Der Beschwerdeführer wendet in seiner ergänzenden Eingabe vom 14. Oktober 1996 unter Berufung auf Art. 22 KRK schliesslich ein, die Vorinstanz sei verpflichtet, die näheren Umstände im Heimatland abzuklären. Aufgrund der Kinderrechtskonvention sei dies unabdingbare Voraussetzung für eine Rückschaffung. Es erscheine deshalb fraglich, ob das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK gewahrt sei.