wenn ihm die Vormundschaftsbehörde (noch) keinen gesetzlichen Vertreter bestellt hat, der für eine rechtskundige Vertretung sorgen oder zumindest besorgt sein könnte beziehungsweise wenn feststeht, dass ihm niemand zur Seite steht, der ihn juristisch beraten und unterstützen könnte. Diese Auslegung von Art. 4 BV kommt auch dem Anliegen von Art. 22 Abs. 1 KRK, einem Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt, angemessen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung seiner Rechte zukommen zu lassen, entgegen.