Anvisiert ist selbstverständlich nicht eine Einschränkung der aus Art. 12 KRK fliessenden Rechte (Recht des Kindes, sich in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und Pflicht der Behörden, das Kind unmittelbar oder durch einen Vertreter bzw. eine geeignete Stelle anzuhören und seine Meinung angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen), sondern vielmehr die Unterstützung des Kindes durch einen dafür geeigneten Erwachsenen bei der Wahrnehmung gerade dieser Rechte. Angesichts der im Asyl- und Wegweisungsverfahren potentiell betroffenen Rechtsgüter erscheint es unter diesen Umständen mit Art. 4 BV unvereinbar,