weniger gewachsen sind, je mehr sich der Kultur- und Rechtskreis, aus dem sie stammen, vom schweizerischen unterscheidet, und je weniger sie die Sprache verstehen, in welcher das Verfahren geführt wird. Zu beachten ist sodann auch, dass sich unbegleitete Minderjährige während des Verfahrens in einer für die eigene Entwicklung wichtigen Lebensphase ohne soziales Netz in einer fremden Kultur aufhalten und sich dadurch, ungeachtet der Erlebnisse und Umstände, die sie zum Verlassen von Familie und Heimat veranlasst haben, und ungeachtet der damit einhergehenden Eindrücke, im Vergleich zu erwachsenen Personen ohnehin in einer besonders schwierigen Situation befinden.