Das BFF tritt auf das Asylgesuch nicht ein, sofern ein Nichteintretensgrund gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 AsylG vorliegt. Wird aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen offensichtlich, das der Gesuchsteller weder beweisen noch glaubhaft machen kann, dass er Flüchtling ist, und seiner Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.