15a Abs. 3 AsylG). Er bestätigt im Protokoll seine Mitwirkung und er kann dabei Einwendungen anmelden und weitere Abklärungen anregen (Art. 15a Abs. 5 AsylG). Er hat aber keine Parteirechte (Art. 15a Abs. 3 AsylG). Der Gesuchsteller kann sich bei der Anhörung durch einen Vertreter und einen Dolmetscher seiner Wahl, die selber nicht Gesuchsteller sind, begleiten lassen (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach der Anhörung werden die Akten dem BFF zum Entscheid über das Asylgesuch zugestellt. Das BFF tritt auf das Asylgesuch nicht ein, sofern ein Nichteintretensgrund gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 AsylG vorliegt.