7 Anschliessend wird der Gesuchsteller einem Kanton zugewiesen (Art. 14a Abs. 3 AsylG). Dort wird er von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört (Art. 15 Abs. 1 AsylG), sofern nicht das BFF eine Direktbefragung durchführt (Art. 15 Abs. 3 AsylG). Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt, das vom Gesuchsteller und gegebenenfalls vom Dolmetscher unterzeichnet wird. Der Anhörung wohnt ein Hilfswerksvertreter bei, sofern der Gesuchsteller dies nicht ablehnt (Art. 15a Abs. 1 AsylG). Dieser beobachtet die Befragung und er kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen lassen (Art. 15a Abs. 3 AsylG).