Darüber hinaus besteht gestützt auf Art. 4 BV ein verfassungsmässiger Anspruch auf amtliche Verbeiständung, falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreift. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Betroffenen droht, besteht der Anspruch immerhin noch dann, wenn zur relativen Schwere des drohenden Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia 45 E. 2a, BGE 119 Ia 265 f. E. 3 b).