Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung kann sich demnach auch im erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren ergeben. Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Verbeiständung besteht indessen nicht voraussetzungslos. Er setzt vielmehr kumulativ die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Notwendigkeit der Verbeiständung sowie die Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche voraus (vgl. BGE 123 I 147 E. 2 b.bb; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 93 [1992], S. 459 ff.). Darüber hinaus besteht gestützt auf Art.