4 BV einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 122 I 51 E. 2c.bb, 120 Ia 45 E. 2a mit Hinweisen). Dieser Anspruch gilt nach neuerer Rechtsprechung als verfassungsmässige Minimalgarantie auch in nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (BGE 122 I 271 E. 2a, BGE 119 Ia 265 E. 3a). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung kann sich demnach auch im erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren ergeben.