6 Anerkennung eines Anspruchs auf Verbeiständung nur gestützt auf Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) in Frage. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die bedürftige Partei gestützt auf Art. 4 BV einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 122 I 51 E. 2c.bb, 120 Ia 45 E. 2a mit Hinweisen).