Ebensowenig ist vorgesehen, einen unbegleiteten Minderjährigen amtlich zu verbeiständen. Es ist fraglich, ob die geltende gesetzliche Regelung den Anforderungen des Art. 22 Abs. 1 KRK entspricht, gemäss welchem die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, «dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen,