am Beispiel der Kantone Basel-Stadt, Bern, St. Gallen, Waadt und Zürich), ist zweifellos gesetzwidrig und ist auch unter dem Aspekt des in Art. 2 KRK enthaltenen Diskriminierungsverbotes bedenklich. Das Asylgesetz selbst kennt bislang keine speziellen Vorschriften, die auf die besonderen Schwierigkeiten und Schutzbedürfnisse unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber Rücksicht nehmen. Es sieht dementsprechend auch nicht vor, dass ein unbegleiteter urteilsfähiger Minderjähriger erst zu den Asylgründen angehört werden kann, wenn ihm die zuständige Vormundschaftsbehörde einen gesetzlichen Vertreter ernannt hat.