15 AsylG fortgesetzt werden kann, wenn dem urteilsfähigen minderjährigen Asylbewerber (noch) kein gesetzlicher Vertreter ernannt worden ist (vgl. Kreisschreiben vom 15. Februar 1995[24] S. 3, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass die Behörden für die Weiterführung des Verfahrens nicht gehalten sind, einen diesbezüglichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde abzuwarten). Auch die ARK ging bisher davon aus, dass ein Asylverfahren durchgeführt werden kann, auch wenn dem unbegleiteten Minderjährigen (noch) kein Vormund oder Vertretungsbeistand bestellt worden ist (vgl. zuletzt die unveröffentlichten Urteile vom 16. Oktober 1997 i.S.