4 und die Verpflichtung der schweizerischen Behörden zur Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen wird auch durch die am 26. März 1997 in Kraft getretene Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) bekräftigt. Diese bestimmt in Art. 20 Abs. 1 KRK, dass ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, Anspruch auf den besonderen Schutz des Staates hat, und hält in Art.