85 N. 24). Die Schweiz ist demnach grundsätzlich zuständig und verpflichtet, ausländischen Minderjährigen einen Vormund oder Vertretungsbeistand zu ernennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei minderjährigen Asylbewerbern ist innerstaatlich der Kanton (und dort die nach kantonalem Recht bezeichnete Vormundschaftsbehörde), dem der Betroffene zugewiesen ist (vgl. Art. 14a Abs. 3 AsylG), für die Prüfung der entsprechenden Massnahmen zuständig. Die Zuständigkeit