Gemäss Art. 1 MSA sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3, zuständig, Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Sie wenden dabei die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen an (Art. 2 Abs. 1 MSA). Zu den «Massnahmen» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 MSA gehören unter anderem auch die Vormundschaft, unter welche gemäss Art.