Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und erklärte deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Mit Eingabe vom 25. September 1996 beantragt der Beschwerdeführer, der Wegweisungsentscheid des BFF sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei der Entscheid des BFF aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung liessen darauf schliessen, dass das BFF keinerlei weitere Untersuchungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung vorgenommen habe.