22 KRK beschlägt nur minderjährige Asylbewerber und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch abgewiesen worden ist. Abs. 2 der Bestimmung zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Eine Verpflichtung der Staaten, im Vorfeld der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen, lässt sich daraus nicht ableiten (E. 5d.aa). 3. Das Kindeswohl muss im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (E. 5e).