Keine Abklärungspflicht aus Art. 22 KRK. Bedeutung des Kindeswohls für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.[19] 1. Ist dem unbegleiteten Minderjährigen kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person zuzuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (E. 4b; Praxisänderung). 2. Art.