1 Art. 3 und 22 Konv. über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK)[18]. Angemessener Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte im Asyl- und Wegweisungsverfahren. Durch Art. 22 KRK geschützter Personenkreis. Keine Abklärungspflicht aus Art.