{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-13--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004169.pdf?ID=150004169", "Checksum": "85b68a861e8cb91695f10c0a42971e50"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "58260b4bb43f6e534a2af215874bdb64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r\n\n 12\ngewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem\neinmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Wie in allen\nZumutbarkeitsprüfungen sind zudem in einer Analyse der Situation, die sich\nfür die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe,\ndie damit verbundenen humanitären Aspekte dem öffentlichen Interesse\nder Schweiz am Wegweisungsvollzug gegenüberzustellen (vgl. EMARK 1994\nNr. 18).\nbb. Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von\nAmtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten\nMinderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte. In\nder Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr\nin den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG konkret\ngefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen\nAngehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind,\nseine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft\netc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudek-ken. Können die Angehörigen\nnicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen\ndem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der\nHeimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson\nuntergebracht werden kann. Dabei genügt es selbstverständlich nicht,\nbloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere\nAngehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen\ngebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden.\nEs ist vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein\nfamiliäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es - wo\ndas nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes entspricht - anderweitig\nuntergebracht werden kann.\nDas BFF (und nicht die kantonale Vollzugsbehörde) hat daher im Hinblick\nauf die Anordnung des Vollzuges der Wegweisung vorgängig auch geeignete\nMassnahmen zu treffen, damit der Minderjährige bei seiner Rückkehr von\nseinen Eltern, Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in der\nLage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen\nwird (in diesem Sinne äussert sich auch das Amt des Hochkommissars der\nVereinten Nationen für Flüchtlinge «United Nations High Comissioner for\nRefugees» [UNHCR]; vgl. Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with\nUnaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N. 9.4),\nwo dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des\nKindes erforderlich erscheint. Hingegen können die Rückreisemodalitäten\nwie insbesondere die Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und\nOrt der Übergabe (inklusive Absprache mit der in Empfang nehmenden\nPerson) durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt\nwerden. Da es sich dabei um blosse Vollzugsmodalitäten handelt, bleibt es\ndem BFF überlassen, inwieweit es die diesbezüglich notwendigen Schritte\nselbst vornimmt oder diese dem für den Vollzug zuständigen Kanton überlässt.\n[18] SR 0.107.\n[19] Vgl. oben Fussnote 2, S. 37.\n[20] RS 0.107.\n[21] Cf. ci-dessus note 1, p. 37.\n[22] RS 0.107.\n[23] Cfr. sopra nota 3, pag. 38.\n\n13\n[24] Zu beziehen beim BFF.\n\n14\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.13 - Auszug aus einem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 31.\nJuli 1998, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen\nAsylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 169\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}