{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-13--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004169.pdf?ID=150004169", "Checksum": "85b68a861e8cb91695f10c0a42971e50"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "58260b4bb43f6e534a2af215874bdb64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r\n\n 11\ndas Kind den Ehegatten auch nach der Scheidung belassen werden könne,\nebenfalls offen gelassen (vgl. dazu kritisch Wolf, a.a.O., S. 141 f., insb. Anm.\n110a).\nOb das in Art. 3 Abs. 1 KRK verankerte Prinzip der vorrangigen\nBerücksichtigung im Asyl- und Wegweisungsverfahren direkt anwendbar\nist und damit verbunden die Frage, welche Konsequenzen sich in diesem\nFall in bezug auf den Vollzug der Wegweisung allenfalls ergeben könnten,\nkann allerdings hier auch von der ARK offen gelassen werden, da sich der\nVollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufgezeigt\nwird - bei einer am Kindeswohl orientierten Auslegung von Art. 14a Abs. 4 des\nBundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der\nAusländer (ANAG, SR 142.20) jedenfalls als unzumutbar erweist (vgl. E. 5f).\ne. Gemäss bisheriger Praxis ist der spezifischen Situation unbegleiteter\nminderjähriger Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit\ndes Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG Rechnung zu tragen,\nmithin im Rahmen der Frage, ob die Rückkehr eine konkrete Gefährdung\ndarstellen würde (vgl. EMARK 1997 Nr. 23, S. 186 ff. E. 5; 1997 Nr. 24,\nS. 193 E. 7a; Urteil der ARK vom 30. Dezember 1996, teilweise publiziert\nin ASYL 1997/1 S. 21 f.). Für das BFF ergibt sich dabei insbesondere die\nPflicht, bei der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des\nWegweisungsvollzugs die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen\nAspekte genügend abzuklären, wobei es sich bei der Prüfung der Probleme,\ndie hinsichtlich der Übernahme der Verantwortung für den Minderjährigen\nund dessen Betreuung im Herkunftsland entstehen können, an Art. 22 KRK\norientieren sollte (EMARK 1997 Nr. 23, S. 186 ff. E. 5).\naa. Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht\nzumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung\ndarstellt. Aus der Formulierung «insbesondere» geht hervor, dass nicht nur\neine konkrete Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen\nkönnen, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint.\nArt. 14a Abs. 4 ANAG lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit\nder Wegweisung auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter\ndem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigenden Kindeswohls\nergeben können. Bei einer am Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung\ndes Kindeswohls orientierten völkerrechtskonformen Auslegung von\nArt. 14a Abs. 4 ANAG ist daher bei der Prüfung der Zumutbarkeit des\nWegweisungsvollzuges nicht bloss die Situation, die sich im Falle der Rückkehr\nins Heimatland ergeben würde, zu berücksichtigen. Vielmehr sind unter\ndem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu\nwürdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.\nMithin ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen\numfassend Rechnung zu tragen. Dabei können namentlich folgende\nKriterien in dieser gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein:\nAlter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner\nBeziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere\nUnterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich\nEntwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren\nAufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des\nAufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen\nund Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als\n\n"}