{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-13--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004169.pdf?ID=150004169", "Checksum": "85b68a861e8cb91695f10c0a42971e50"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "58260b4bb43f6e534a2af215874bdb64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r\n\n 9\nüber das BFF sicherzustellen, dass einem unbegleiteten Minderjährigen\nvon Amtes wegen eine rechtskundige Person beigeordnet wird, bevor die\nAnhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird.\nc. (...)\n5. (...)\nd. Der Beschwerdeführer wendet in seiner ergänzenden Eingabe vom\n14. Oktober 1996 unter Berufung auf Art. 22 KRK schliesslich ein, die\nVorinstanz sei verpflichtet, die näheren Umstände im Heimatland abzuklären.\nAufgrund der Kinderrechtskonvention sei dies unabdingbare Voraussetzung\nfür eine Rückschaffung. Es erscheine deshalb fraglich, ob das Kindeswohl\ngemäss Art. 3 KRK gewahrt sei. Es wirft sich damit die Frage auf, ob und\ninwiefern die KRK in bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges\nder Wegweisung von Belang ist.\naa. Art. 22 KRK hält in Abs. 2 die Vertragsstaaten an, in der ihr angemessen\nerscheinenden Weise bei allen Bemühungen mitzuwirken, welche\ndie Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche\noder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen\nzusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind (d.h. ein Kind,\ndas die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe\nder anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des\ninnerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird; vgl. Art. 22 Abs. 1\nKRK) zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere\nFamilienangehörige eines Flüchtlingskindes ausfindig zu machen mit dem\nZiel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen\nzu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht\nausfindig gemacht werden, ist dem Kind im Einklang mit den in der\nKinderrechtskonvention enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu\ngewähren wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd\noder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.\nAus Art. 22 Abs. 2 KRK kann entgegen einer in der Literatur vertretenen\nMeinung (vgl. Schertenleib, a.a.O., S. 14 f.) nicht abgeleitet werden, dass\ndie Vertragsstaaten völkerrechtlich verpflichtet sind, selbst Abklärungen\nüber den Aufenthaltsort der Eltern oder anderer Familienangehöriger eines\nunbegleiteten minderjährigen Asylbewerbers durchzuführen. Sie haben\nvielmehr lediglich - und bloss in der ihnen angemessen erscheinenden\nWeise - bei solchen Nachforschungen der Vereinten Nationen und anderen\nOrganisationen, die mit ihnen zusammenarbeiten, mitzuwirken (vgl. auch zur\nEntstehungsgeschichte von Art. 22 KRK: Gabriele Dorsch, Die Konvention der\nVereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Schriften zum Völkerrecht\nBd. 115, Berlin 1994, S. 203 ff.). Diese Bestimmung bezieht sich zudem lediglich\nauf die Art und Weise, wie die Vertragsstaaten bei Bemühungen mitwirken\nsollen, um die notwendigen Informationen zu erlangen, damit Kinder, die\nFlüchtlinge sind oder als solche anerkannt werden wollen, mit ihrer Familie\n(wo auch immer) wieder zusammengeführt werden können. Art. 22 Abs. 2\nKRK zielt mithin darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der\nInformationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Daraus\nlässt sich aber keine Verpflichtung der Staaten ableiten, im Vorfeld der\nWegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen\nüber den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen. Anzufügen\n\n"}