{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-13--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004169.pdf?ID=150004169", "Checksum": "85b68a861e8cb91695f10c0a42971e50"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "58260b4bb43f6e534a2af215874bdb64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r\n\n 8\nweniger gewachsen sind, je mehr sich der Kultur- und Rechtskreis, aus dem\nsie stammen, vom schweizerischen unterscheidet, und je weniger sie die\nSprache verstehen, in welcher das Verfahren geführt wird. Zu beachten ist\nsodann auch, dass sich unbegleitete Minderjährige während des Verfahrens in\neiner für die eigene Entwicklung wichtigen Lebensphase ohne soziales Netz in\neiner fremden Kultur aufhalten und sich dadurch, ungeachtet der Erlebnisse\nund Umstände, die sie zum Verlassen von Familie und Heimat veranlasst\nhaben, und ungeachtet der damit einhergehenden Eindrücke, im Vergleich\nzu erwachsenen Personen ohnehin in einer besonders schwierigen Situation\nbefinden. Aus den genannten Gründen verfügen unbegleitete Minderjährige\ndaher regelmässig nicht über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse,\num während der Anhörung bzw. im weiteren Verfahrensverlauf selbst für\ndie Wahrung ihrer Rechte zu sorgen oder spezifischen Mitwirkungspflichten\nnachzukommen, wenn dies von ihnen verlangt werden sollte. Es rechtfertigt\nsich daher die Annahme, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Asylund Wegweisungsverfahren generell auf juristischen Rat und Beistand\nangewiesen sind. Anvisiert ist selbstverständlich nicht eine Einschränkung\nder aus Art. 12 KRK fliessenden Rechte (Recht des Kindes, sich in allen es\nberührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und Pflicht der Behörden,\ndas Kind unmittelbar oder durch einen Vertreter bzw. eine geeignete Stelle\nanzuhören und seine Meinung angemessen und entsprechend seinem Alter\nund seiner Reife zu berücksichtigen), sondern vielmehr die Unterstützung des\nKindes durch einen dafür geeigneten Erwachsenen bei der Wahrnehmung\ngerade dieser Rechte. Angesichts der im Asyl- und Wegweisungsverfahren\npotentiell betroffenen Rechtsgüter erscheint es unter diesen Umständen mit\nArt. 4 BV unvereinbar, dass ein unbegleiteter urteilsfähiger Minderjähriger\nim Asylverfahren zwar selbständig um Schutz der höchsten Rechtsgüter\ndes Menschen überhaupt (Leib, Leben, Freiheit; vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG)\nersuchen kann, faktisch aber unter Umständen seine Rechte im Verfahren\nnicht wahrnehmen bzw. seinen Pflichten nicht nachkommen kann, weil er\nvöllig auf sich gestellt ist. Ungeachtet der Frage der Mittellosigkeit und der\nVerfahrensaussichten - letztere lassen sich ohnehin erst nach der Anhörung zu\nden Asylgründen beurteilen - erscheint eine Verbeiständung von unbegleiteten\nMinderjährigen daher geboten und darüber hinaus auch im Interesse einer\neffizienten Verfahrensabwicklung von Nutzen. Es ist daher davon auszugehen,\ndass ein unbegleiteter Minderjähriger jedenfalls dann einen direkt aus Art. 4\nBV fliessenden Anspruch auf Beiordnung einer rechtskundigen Person hat,\nwenn ihm die Vormundschaftsbehörde (noch) keinen gesetzlichen Vertreter\nbestellt hat, der für eine rechtskundige Vertretung sorgen oder zumindest\nbesorgt sein könnte beziehungsweise wenn feststeht, dass ihm niemand\nzur Seite steht, der ihn juristisch beraten und unterstützen könnte. Diese\nAuslegung von Art. 4 BV kommt auch dem Anliegen von Art. 22 Abs. 1 KRK,\neinem Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt, angemessen\nSchutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung seiner Rechte zukommen\nzu lassen, entgegen.\nff. Zeichnet sich ab, dass die zuständige Behörde vormundschaftliche\nMassnahmen gar nicht oder nicht innerhalb vernünftiger Zeit anordnen wird,\nund hat der unbegleitete Minderjährige selbst keine rechtskundige Person zur\nWahrung seiner Interessen beigezogen, die aufgrund ihrer Vertrautheit mit\nder Materie des Asylverfahrens dazu in der Lage ist, ist die mit der Anhörung\ngemäss Art. 15 AsylG befasste Behörde deshalb verpflichtet, gegebenenfalls\n\n"}