{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-13--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004169.pdf?ID=150004169", "Checksum": "85b68a861e8cb91695f10c0a42971e50"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "58260b4bb43f6e534a2af215874bdb64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r\n\n 7\nAnschliessend wird der Gesuchsteller einem Kanton zugewiesen (Art. 14a\nAbs. 3 AsylG). Dort wird er von der zuständigen kantonalen Behörde zu\nden Asylgründen angehört (Art. 15 Abs. 1 AsylG), sofern nicht das BFF eine\nDirektbefragung durchführt (Art. 15 Abs. 3 AsylG). Über die Anhörung wird ein\nProtokoll geführt, das vom Gesuchsteller und gegebenenfalls vom Dolmetscher\nunterzeichnet wird. Der Anhörung wohnt ein Hilfswerksvertreter bei, sofern\nder Gesuchsteller dies nicht ablehnt (Art. 15a Abs. 1 AsylG). Dieser beobachtet\ndie Befragung und er kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen\nlassen (Art. 15a Abs. 3 AsylG). Er bestätigt im Protokoll seine Mitwirkung und\ner kann dabei Einwendungen anmelden und weitere Abklärungen anregen\n(Art. 15a Abs. 5 AsylG). Er hat aber keine Parteirechte (Art. 15a Abs. 3 AsylG).\nDer Gesuchsteller kann sich bei der Anhörung durch einen Vertreter und\neinen Dolmetscher seiner Wahl, die selber nicht Gesuchsteller sind, begleiten\nlassen (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach der Anhörung werden die Akten\ndem BFF zum Entscheid über das Asylgesuch zugestellt. Das BFF tritt auf\ndas Asylgesuch nicht ein, sofern ein Nichteintretensgrund gemäss Art. 16\nAbs. 1 und 2 AsylG vorliegt. Wird aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen\noffensichtlich, das der Gesuchsteller weder beweisen noch glaubhaft\nmachen kann, dass er Flüchtling ist, und seiner Wegweisung keine Gründe\nentgegenstehen, wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.\nUmgekehrt kann das BFF ohne weitere Abklärungen Asyl gewähren oder aber,\nwenn dem Gesuchsteller zwar kein Asyl gewährt werden kann, der Vollzug\nder Wegweisung aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist,\nohne weitere Abklärungen einen Asyl- und Wegweisungsentscheid treffen und\nanstelle der Ansetzung einer Ausreisefrist die vorläufige Aufnahme anordnen\n(Art. 16b Abs. 1 und 2 AsylG). In den übrigen Fällen trifft das BFF zunächst\ndie notwendigen zusätzlichen Abklärungen (Art. 16c AsylG). Der Entscheid\ndes BFF wird dem Gesuchsteller mittels anfechtbarer Verfügung eröffnet. Zu\nbeachten ist ferner, dass der Gesuchsteller nicht nachweisen, sondern lediglich\nglaubhaft machen muss, dass er Flüchtling ist (vgl. Art. 12a Abs. 1 AsylG).\nIm Asylverfahren gilt schliesslich der Untersuchungsgrundsatz, allerdings\nergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten des Gesuchstellers (vgl.\nArt. 12b AsylG).\nWird einem unbegleiteten Minderjährigen von der zuständigen\nVormundschaftsbehörde kein gesetzlicher Vertreter ernannt und wird er\nauch sonst nicht vertreten oder beraten, sieht er sich bei der Anhörung\nzu den Asylgründen unvorbereitet drei ihm unbekannten erwachsenen\nPersonen (Befrager, Dolmetscher, Hilfswerksvertreter) gegenüber, von\ndenen keine - auch nicht der Vertreter des Hilfswerks - explizit verpflichtet\nist, seine Interessen zu wahren. Er bleibt damit in der für den weiteren\nVerfahrensverlauf zentralen Phase der Anhörung zu den Asylgründen\nsich selbst überlassen. Soweit urteilsfähig, ist er zwar in der Lage, seine\nGründe darzulegen, die ihn zur Flucht veranlasst haben. Ob er in bezug auf\ndas Asylverfahren überhaupt urteilsfähig ist, lässt sich indessen meist erst\nim Verlauf der Anhörung zu den Asylgründen beurteilen. Schon in bezug\nauf die Frage der Urteilsfähigkeit und damit verbunden der Möglichkeit,\nselbständig ein Asylgesuch einreichen zu können, kann eine Verbeiständung\nMinderjähriger unter Umständen erforderlich sein. Gerade bei unbegleiteten\nMinderjährigen ergeben sich im erstinstanzlichen Verfahren zudem oft\nauch heikle Abklärungsfragen oder Verfahrenssituationen, die sie aufgrund\nihrer altersbedingten Unerfahrenheit überfordern und denen sie um so\n\n"}