{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-13--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004169.pdf?ID=150004169", "Checksum": "85b68a861e8cb91695f10c0a42971e50"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "58260b4bb43f6e534a2af215874bdb64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r\n\n 6\nAnerkennung eines Anspruchs auf Verbeiständung nur gestützt auf Art. 4 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874\n(BV, SR 101) in Frage.\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die bedürftige Partei gestützt\nauf Art. 4 BV einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche\nRechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise\nbetroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nSchwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich\nmachen (BGE 122 I 51 E. 2c.bb, 120 Ia 45 E. 2a mit Hinweisen). Dieser\nAnspruch gilt nach neuerer Rechtsprechung als verfassungsmässige\nMinimalgarantie auch in nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (BGE\n122 I 271 E. 2a, BGE 119 Ia 265 E. 3a). Ein Anspruch auf unentgeltliche\nVerbeiständung kann sich demnach auch im erstinstanzlichen Asyl- und\nWegweisungsverfahren ergeben. Ein verfassungsmässiger Anspruch\nauf Verbeiständung besteht indessen nicht voraussetzungslos. Er setzt\nvielmehr kumulativ die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Notwendigkeit\nder Verbeiständung sowie die Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten\nRechtsansprüche voraus (vgl. BGE 123 I 147 E. 2 b.bb; Marc Forster,\nDer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung, Schweizerisches Zentralblatt für\nStaats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 93 [1992], S. 459 ff.). Darüber hinaus\nbesteht gestützt auf Art. 4 BV ein verfassungsmässiger Anspruch auf amtliche\nVerbeiständung, falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die\nRechtspositionen des Betroffenen eingreift. Falls kein besonders schwerer\nEingriff in die Rechte des Betroffenen droht, besteht der Anspruch immerhin\nnoch dann, wenn zur relativen Schwere des drohenden Eingriffs besondere\ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der\nGesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia 45\nE. 2a, BGE 119 Ia 265 f. E. 3 b).\nDas Bundesgericht berücksichtigt bei der Prüfung der sachlichen\nNotwendigkeit die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Eigenheiten\nder anwendbaren Verfahrensvorschriften (BGE 119 Ia 265 E. 3 b). Als sachlich\nnotwendig bezeichnet es die Verbeiständung, wenn die Interessen der Partei\nin schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines\nRechtsvertreters erforderlich machen. Als besondere Schwierigkeiten\nfallen dabei nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen,\nUnübersichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch\npersönliche Umstände der Partei, wie das Alter, die soziale Situation, die\nSprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung\nin Betracht (vgl. BGE 123 I 147 E. 2 b.cc).\nee. Nach Einreichung des Asylgesuches werden in der Empfangsstelle die\nPersonalien des Gesuchstellers erhoben, er wird erkennungsdienstlich\nbehandelt und es werden die Reisepapiere und die Identitätsausweise zu\nden Akten genommen; ausserdem wird er summarisch zum Reiseweg und zu\nden Gründen gefragt, warum er sein Land verlassen hat (Art. 14 Abs. 2 AsylG).\nDas BFF ist dabei berechtigt, alle Informationen zu erheben, die für einen\nEntscheid über den Aufenthalt in der Schweiz während des Asylverfahrens\nwesentlich sind (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der Gesuchsteller wird zudem auf\nseine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht (Art. 14 Abs. 4 AsylG).\n\n"}