{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-07-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-13--_1998-07-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004169.pdf?ID=150004169", "Checksum": "85b68a861e8cb91695f10c0a42971e50"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 31.07.1998 JAAC 63.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:58", "Checksum": "58260b4bb43f6e534a2af215874bdb64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 31.07.1998 JAAC 63.13 \r\n\nDer Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben\nam 18. Mai 1996 und gelangte von Italien her kommend am 5. Juni\n1996 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. In der\nEmpfangsstellen-Befragung und in der kantonalen Anhörung machte der\nBeschwerdeführer im wesentlichen geltend, er sei am 5. Januar 1981 geboren\nund habe bis zirka anfangs 1991 im Elternhaus in Pungudutiva gelebt. Sein\nVater sei bereits im Jahre 1990 bei einem Angriff der srilankischen Armee\ndurch einen Bombensplitter getötet worden. Als sich die Armee angeschickt\nhabe, die Gegend um Pungudutiva zu erobern, sei die Familie nach Jaffna\ngeflohen. Dort hätten sie bis 1995 gelebt. Als die srilankische Armee gegen\nJaffna vorrückte, sei die Familie von der LTTE («Liberation Tigers of Tamil\nEelam») aufgefordert worden, Jaffna zu verlassen. Sie seien daraufhin nach\nKilinochchi geflohen. Dort sei der Beschwerdeführer von Mitgliedern der LTTE\nangesprochen und aufgefordert worden, der Organisation beizutreten. Im\nJanuar 1996 habe die Familie erstmals über seine Ausreise gesprochen. Im\nFebruar 1996 sei er auf der Strasse nochmals von Angehörigen der LTTE\nangesprochen worden. Schliesslich sei er am 15. Mai 1996 in Begleitung\nseines Onkels nach Colombo und von dort unbegleitet auf dem Luftweg über\nThailand nach Italien gereist, von wo er schliesslich in die Schweiz gelangt sei.\nDas Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verzichtete auf weitere Abklärungen.\nDas BFF stellte mit Verfügung vom 26. August 1996 fest, der Beschwerdeführer\nerfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.\nGleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der\nSchweiz und erklärte deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.\nMit Eingabe vom 25. September 1996 beantragt der Beschwerdeführer, der\nWegweisungsentscheid des BFF sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit\nder Wegweisung festzustellen und eventualiter die vorläufige Aufnahme\nanzuordnen. Eventualiter sei der Entscheid des BFF aufzuheben und zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird\nim wesentlichen geltend gemacht, die Erwägungen in der angefochtenen\nVerfügung liessen darauf schliessen, dass das BFF keinerlei weitere\nUntersuchungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung vorgenommen\nhabe. Der Entscheid berücksichtige nicht, dass in Sri Lanka seit etwa\n13 Jahren Bürgerkrieg herrsche. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das\nBFF angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Abklärungen\nzu dessen Urteilsfähigkeit gemacht habe. Die Vorinstanz habe damit\nden Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Der\nEntscheid gehe ausserdem von einer unrichtigen und unvollständigen\nSachverhaltsfeststellung aus.\n\n3\nDas BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 1996 die\nAbweisung der Beschwerde.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde\nteilweise gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig\naufzunehmen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. (...)\nb. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Eventualantrages\nauf Rückweisung an die Vorinstanz geltend, das BFF habe entgegen seinem\nKreisschreiben vom 15. Februar 1995 dem Kanton keine Meldung gemacht.\nEs sei ihm deshalb kein Vormund ernannt worden und er sei im ganzen\nVerfahren ohne Beistand auf sich allein gestellt gewesen. Es sei fraglich, ob\nunter diesen Umständen das Protokoll der Befragung überhaupt verwendbar\nsei. Der Beschwerdeführer stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt,\ndas Asylverfahren respektive die Anhörung gemäss Art. 15 des Asylgesetzes\nvom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) könne erst durchgeführt werden,\nwenn die zuständige kantonale Behörde dem urteilsfähigen Minderjährigen\neinen gesetzlichen Vertreter ernannt habe oder dieser zumindest über einen\nBeistand verfüge.\naa. Im Bereich des Minderjährigenschutzes gilt gemäss Art. 85 des\nBundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht\n(IPRG, SR 291) in bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte\nund Behörden das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer\nEntscheidungen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die\nZuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet\ndes Schutzes von Minderjährigen (MSA, SR 0.211.231.01). Gemäss Art. 1\nMSA sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates, in dem ein\nMinderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unter Vorbehalt der\nBestimmungen der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3, zuständig, Massnahmen zum Schutze\nder Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Sie wenden\ndabei die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen an\n(Art. 2 Abs. 1 MSA). Zu den «Massnahmen» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 MSA\ngehören unter anderem auch die Vormundschaft, unter welche gemäss\nArt. 368 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907\n(ZGB, SR 210) jede unmündige Person, die sich nicht unter elterlicher Gewalt\nbefindet, gehört, und die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 3\nZGB, welche von der Vormundschaftsbehörde zu errichten ist, wenn eine\nunmündige Person zwar einen gesetzlichen Vertreter hat, dieser aber\nan der Ausübung seiner Funktion verhindert ist (vgl. Kommentar zum\nSchweizerischen Privatrecht, Hrsg.: H. Honsell u.a., Basel und Frankfurt\na.M. 1996, Art. 85 N. 24). Die Schweiz ist demnach grundsätzlich zuständig\nund verpflichtet, ausländischen Minderjährigen einen Vormund oder\nVertretungsbeistand zu ernennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen\nvorliegen. Bei minderjährigen Asylbewerbern ist innerstaatlich der Kanton\n(und dort die nach kantonalem Recht bezeichnete Vormundschaftsbehörde),\ndem der Betroffene zugewiesen ist (vgl. Art. 14a Abs. 3 AsylG), für die\nPrüfung der entsprechenden Massnahmen zuständig. Die Zuständigkeit\n\n"}