Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 1997 einzutreten, es materiell zu prüfen und den Entscheid darüber in einer Verfügung zu erlassen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im einzelnen einzugehen, zumal diese nicht entscheidwesentlich sind. [17] Vgl. dazu aber die Präzisierung in VPB 63.7 oben S. 52.