4 Verfahren zu prüfen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich festzustellen, dass die Vorinstanz die durch die vorerwähnte Zeitung substantiierten erheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers in ihren Schreiben vom 3. und 10. Juli 1997 in bezug auf das Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht nachvollziehbar überprüft hat. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.