In der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Ausgabe der Zeitung «Oezgür Politika» ist der Beschwerdeführer auf der ersten und letzten Seite abgebildet, und sein Name ist im Text erwähnt; auf der letzten Seite ist ein ausführlicher Artikel zu seinen Schilderungen festgehalten. Ungeachtet der Frage nach dem tatsächlichen Verhältnis des Beschwerdeführers zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) erwecken die Ausführungen in der genannten Zeitung den Eindruck, dass Angehörige der deutschen Polizei den Beschwerdeführer zur Aussage über Aktivitäten der PKK bewegen wollten. Wie es damit tatsächlich steht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu klären.