Dieses soll sicherstellen, dass das Vertrauen und das öffentliche Interesse an der Geltung eines einmal gefassten - und in Rechtskraft erwachsenen - Entscheides der Behörde gewahrt wird, und bewirken, dass ein Gesuchsteller diesen Entscheid nicht nach seinem Belieben immer wieder von neuem überprüfen lassen kann, mithin unter Umgehung der Rechtsmittelfristen. Damit steht dieser Grundsatz auch im Dienste eines ungestörten Ganges der Justiz. Auf der anderen Seite hat ein Betroffener und indirekt die Allgemeinheit auch ein Interesse daran, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz nicht oder nicht mehr vereinbar ist, abänderbar ist.