vom 7. April 1997) der vorerwähnten Verfügung ereignet haben soll. Auf den ersten Blick ergibt sich folglich für die Vorinstanz keine Verpflichtung zur materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. Leitgedanke dieser Betrachtungsweise ist das Gebot der Rechtssicherheit. Dieses soll sicherstellen, dass das Vertrauen und das öffentliche Interesse an der Geltung eines einmal gefassten - und in Rechtskraft erwachsenen - Entscheides der Behörde gewahrt wird, und bewirken, dass ein Gesuchsteller diesen Entscheid nicht nach seinem Belieben immer wieder von neuem überprüfen lassen kann, mithin unter Umgehung der Rechtsmittelfristen.