der rechtskräftigen Verfügung im Sinne einer Anpassung an nachträglich ingetretene Veränderungen der Sachlage verlangt und solche auch objektiv vorliegen.[17] b. Unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung macht der Beschwerdeführer keine Vorbringen geltend, die sich auf einen ihn betreffenden, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 31. Januar 1997 wesentlich veränderten Sachverhalt beziehen. Die Ausgabe der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Zeitung «Oezgür Politika», mit der er seine Verfolgung belegen will, ist zwar vom 5. März 1997 datiert, nimmt aber auf einen Sachverhalt Bezug, der sich vor dem Eintritt der Rechtskraft (mit dem Urteil der ARK