3.a. Bei einer rechtskräftigen Verfügung, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren erfolglos angefochten wurde, ist die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung eines gegen diese Verfügung gerichteten Wiedererwägungsgesuchs nur dann gegeben, wenn der Gesuchsteller die Anpassung der rechtskräftigen Verfügung an die nach Eintritt der Rechtskraft eingetretenen Veränderungen der Sachlage verlangt (vgl. VPB 60.37 E. 1c).