Mit Beschwerde vom 15. Juli 1997 an die ARK liess I.T. durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es «sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 1997 einzutreten». Im weiteren «sei vorsorglicherweise anzuordnen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe». Zudem wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.