Mit Schreiben vom 3. Juli 1997 teilte das BFF I.T. unter Verweis auf den Revisionsentscheid der ARK vom 16. Juni 1997 mit, dass es «die Angelegenheit als erledigt betrachte». Nachdem der Gesuchsteller nochmals ausdrücklich an seinem Wiedererwägungsgesuch festhielt, teilte diesem das BFF am 10. Juli 1997 mit, aus dem eingereichten Zeitungsartikel liesse sich keine Gefährdung des Gesuchstellers ableiten. Mit Beschwerde vom 15. Juli 1997 an die ARK liess I.T. durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es «sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 1997 einzutreten».