Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies mit Verfügung vom 31. Januar 1997 das Asylgesuch von I.T. ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 7. April 1997 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen die vorerwähnte Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. Die Verfügung des BFF vom 31. Januar 1997 erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Urteil vom 16. Juni 1997 wies die ARK ein gegen das Urteil vom 7. April 1997 gerichtetes Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat.