Art. 33 FK. Art. 3 EMRK. Wiedererwägungsverfahren. Prüfung von verspäteten, aber völkerrechtlich relevanten Wegweisungshindernissen (vgl. VPB 60.38). Wegen des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK ist im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar (im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht.