{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-12--_1997-11-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004166.pdf?ID=150004166", "Checksum": "ce5134389965da85850e834b5564062c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 12.11.1997 JAAC 63.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 12.11.1997 JAAC 63.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 12.11.1997 JAAC 63.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:14", "Checksum": "ca2ac803c3700d212d817be4989d4eee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 12.11.1997 JAAC 63.12 \r\n\n 3\n1995 hat die ARK in bezug auf das Revisionsverfahren entschieden, dass\nVorbringen, die im Sinne von Art. 66 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nvom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verspätet sind, dennoch zur\nRevision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser\nVorbringen offensichtlich wird, dass dem Revisionsführer Verfolgung oder\nmenschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches\nWegweisungshindernis besteht (vgl. VPB 60.38). In Anbetracht des zwingenden\nCharakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens\nvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)\nin Verbindung mit Art. 45 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG],\nSR 142.31) und von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist die analoge\nAnwendung dieses Grundsatzes auf das Wiedererwägungsverfahren geboten.\nEine völkerrechtskonforme Wiedererwägungspraxis führt jedoch nicht\ndazu, dass die schweizerischen Asylbehörden in jedem Fall verpflichtet\nwären, von sich aus vor dem effektiven Vollzug einer Wegweisung (erneut)\nzu prüfen, ob allenfalls das Gebot des Non-refoulement verletzt würde,\nnachdem der Wegzuweisende bereits ein ordentliches Asylverfahren\ndurchlaufen hat; insoweit hat der Grundsatz der Rechtssicherheit durchaus\nVorrang. Eine völkerrechtskonforme Wiedererwägungspraxis setzt vielmehr\nvoraus, dass das Völkerrecht bei strikter Anwendung des Landesrechts\ntatsächlich tangiert würde. Um ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch\nbei Fehlen eines sich nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen\nVerfügung veränderten Sachverhalts zu rechtfertigen, genügt es daher\nnicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK\noder anderer völkerrechtlicher Non-refoulement-Bestimmungen lediglich\nbehauptet. Diesbezüglich muss er vielmehr im Wiedererwägungsverfahren\nerhebliche Beweismittel und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich\nbedeutet in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige\nTatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 12a Abs. 2 AsylG)\nvorliegen müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage ernsthaft\naufzuwerfen, ob beim Wegweisungsvollzug Art. 33 FK in Verbindung mit\nArt. 45 AsylG oder Art. 3 EMRK verletzt würden.\nc. In der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Ausgabe der Zeitung\n«Oezgür Politika» ist der Beschwerdeführer auf der ersten und letzten Seite\nabgebildet, und sein Name ist im Text erwähnt; auf der letzten Seite ist ein\nausführlicher Artikel zu seinen Schilderungen festgehalten. Ungeachtet\nder Frage nach dem tatsächlichen Verhältnis des Beschwerdeführers\nzur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) erwecken die Ausführungen in der\ngenannten Zeitung den Eindruck, dass Angehörige der deutschen Polizei\nden Beschwerdeführer zur Aussage über Aktivitäten der PKK bewegen\nwollten. Wie es damit tatsächlich steht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden\nVerfahrens zu klären. Hingegen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\ndavon auszugehen, dass den türkischen Behörden, welche die Aktivitäten\nder PKK in Europa beobachten, der fragliche Zeitungsartikel über den\nBeschwerdeführer bekannt ist. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der\nBeschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei der Einreise\noder spätestens bei seiner Wohnsitznahme an einem beliebigen Ort in der\nTürkei mit Kontrollen durch die Sicherheitsbehörden rechnen müsste. Ob\nbeim Beschwerdeführer wegen des eingereichten Zeitungsartikels tatsächlich\nein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht, ist nicht im vorliegenden\n\n4\nVerfahren zu prüfen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich festzustellen,\ndass die Vorinstanz die durch die vorerwähnte Zeitung substantiierten\nerheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers in ihren Schreiben vom\n3. und 10. Juli 1997 in bezug auf das Bestehen von völkerrechtlichen\nWegweisungsvollzugshindernissen nicht nachvollziehbar überprüft hat.\nDie Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch\nnicht eingetreten. Unter diesen Umständen ist die Sache an die Vorinstanz\nzurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Wiedererwägungsgesuch vom\n19. Juni 1997 einzutreten, es materiell zu prüfen und den Entscheid darüber\nin einer Verfügung zu erlassen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die\nweiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im einzelnen einzugehen, zumal\ndiese nicht entscheidwesentlich sind.\n[17] Vgl. dazu aber die Präzisierung in VPB 63.7 oben S. 52.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.12 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 12. November 1997, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der\nSchweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 166\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}