{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-12--_1997-11-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004166.pdf?ID=150004166", "Checksum": "ce5134389965da85850e834b5564062c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 12.11.1997 JAAC 63.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 12.11.1997 JAAC 63.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 12.11.1997 JAAC 63.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:14", "Checksum": "ca2ac803c3700d212d817be4989d4eee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 12.11.1997 JAAC 63.12 \r\n\n3.a. Bei einer rechtskräftigen Verfügung, die in einem ordentlichen\nRechtsmittelverfahren erfolglos angefochten wurde, ist die Zuständigkeit\nder Vorinstanz zur Behandlung eines gegen diese Verfügung gerichteten\nWiedererwägungsgesuchs nur dann gegeben, wenn der Gesuchsteller\ndie Anpassung der rechtskräftigen Verfügung an die nach Eintritt der\nRechtskraft eingetretenen Veränderungen der Sachlage verlangt (vgl. VPB\n60.37 E. 1c). Für die Vorinstanz ergibt sich somit nur dann eine Verpflichtung\nzur materiellen Behandlung (Eintreten) eines Gesuchs um Wiedererwägung\neiner rechtskräftigen Verfügung, die Gegenstand eines ordentlichen\nRechtsmittelverfahrens war, wenn der Gesuchsteller eine Wiedererwägung\nder rechtskräftigen Verfügung im Sinne einer Anpassung an nachträglich\ningetretene Veränderungen der Sachlage verlangt und solche auch objektiv\nvorliegen.[17]\nb. Unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung macht der Beschwerdeführer\nkeine Vorbringen geltend, die sich auf einen ihn betreffenden, nach Eintritt\nder Rechtskraft der Verfügung vom 31. Januar 1997 wesentlich veränderten\nSachverhalt beziehen. Die Ausgabe der im Wiedererwägungsverfahren\neingereichten Zeitung «Oezgür Politika», mit der er seine Verfolgung belegen\nwill, ist zwar vom 5. März 1997 datiert, nimmt aber auf einen Sachverhalt\nBezug, der sich vor dem Eintritt der Rechtskraft (mit dem Urteil der ARK\nvom 7. April 1997) der vorerwähnten Verfügung ereignet haben soll. Auf\nden ersten Blick ergibt sich folglich für die Vorinstanz keine Verpflichtung\nzur materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. Leitgedanke\ndieser Betrachtungsweise ist das Gebot der Rechtssicherheit. Dieses soll\nsicherstellen, dass das Vertrauen und das öffentliche Interesse an der Geltung\neines einmal gefassten - und in Rechtskraft erwachsenen - Entscheides\nder Behörde gewahrt wird, und bewirken, dass ein Gesuchsteller diesen\nEntscheid nicht nach seinem Belieben immer wieder von neuem überprüfen\nlassen kann, mithin unter Umgehung der Rechtsmittelfristen. Damit steht\ndieser Grundsatz auch im Dienste eines ungestörten Ganges der Justiz.\nAuf der anderen Seite hat ein Betroffener und indirekt die Allgemeinheit\nauch ein Interesse daran, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz\nnicht oder nicht mehr vereinbar ist, abänderbar ist. Das Bundesgericht\nhält zur Frage der Widerruflichkeit von Verfügungen (bei welcher es\num eine dem vorliegenden Fall analoge Problematik geht) fest, dass «(...)\naufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden (ist), ob\ndas Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Bestand der\nVerfügung das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts\nüberwiegt (...)» (BGE 106 Ib 255 f.); bei Vorliegen überwiegender - privater\noder öffentlicher - Interessen muss somit das Interesse am Bestand einer\neinmal gefällten Entscheidung weichen. In einem Grundsatzurteil vom 16. Mai\n\n"}