d AsylG überwiesen. Das BFF wird im Rahmen dieses Verfahrens auch die unter E. 6a genannten Sachverhalte, welche für sich allein die Anforderungen an die revisionsrechtliche Erheblichkeit nicht zu erfüllen vermögen, in seine Erwägungen einbeziehen und bei seinem Entscheid den Feststellungen des CAT Rechnung zu tragen haben. Insbesondere ist zu beachten, dass der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland gemäss CAT-Entscheid unzulässig ist. [13] Vgl. oben Fussnote 2, S. 37. [14] Cf. ci-dessus note 1, p. 37. [15] Cfr. sopra nota 3, pag. 38. [16] Oben, S. 52.